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Gerichtsgutachten |
Unparteiisch − Schweigepflicht − Auskunftspflicht Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat sich mit seiner Bestellung durch die Handwerkskammer verpflichtet, Gutachten für Gerichte zu erstatten. Den Gutachtenauftrag eines Gerichtes kann der Sachverständige nicht ablehnen, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Gutachtenerstattung. Nur bestimmte, im Gesetz vorgesehene Ausnahmen, können ihn im Einzelfall von dieser Pflicht befreien. Die Vorgehensweisen bei der Erstellung von Gerichtsgutachten sind durch Gesetze klar definiert. Die Gutachtenstruktur mit einleitender Fragestellung des Beweisbeschlusses ist vorgegeben. Als Gehilfe des Gerichts steht der Sachverständige auch unter dem Schutz des Gerichts und ist für die richterliche Entscheidung nicht verantwortlich. Das Recht auf Aushändigung des Gutachtens hat ausschließlich das Gericht. |
Andreas Schulz Orgelbaumeister Orgelsachverständiger |
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