• Privatgutachten
  • Gerichtsgutachten
  • Schiedsgutachten
  • Wertgutachten
  • Schadengutachten
  • Beratung
  • Abnahme

  • Privatgutachten

    Unparteiisch − Schweigepflicht − Auskunftspflicht

    Gutachten, die außerhalb von Gerichtsverfahren für andere Auftraggeber erstattet werden, nennt man Privatgutachten. Bei der Erarbeitung eines solchen Gutachtens wird der Sachverständige außergerichtlich tätig. Aus diesem Grunde werden Privatgutachten auch außergerichtlich erstattete Gutachten oder Parteigutachten genannt. Privatpersonen, Versicherungen, Verbände, Behörden, Organisationen, Firmen, juristische Personen usw. können Privatgutachten in Auftrag geben.
    Für einen privat bestellten Gutachter sind keinerlei Vorgehensweisen vorgeschrieben. Es ist ihm selbst überlassen, in Absprache mit dem Auftraggeber, einen "Fragenkatalog" zusammenzustellen.
    In der Regel wird man zunächst - bevor man ein Gericht anruft - einen Sachverständigen privat beauftragen, um einen anliegenden Streitfall möglichst außergerichtlich zu klären.






    Andreas Schulz
    Orgelbaumeister
    Orgelsachverständiger

    Infoline
    Tel.:030 812 98263
    Fax:030 812 98262

    E-Mail
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    Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

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