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  • Schiedsgutachten

    Unparteiisch − Schweigepflicht − Auskunftspflicht

    Durch ein Schiedsgutachten sollen Streitigkeiten außergerichtlich und dennoch rechtsverbindlich erledigt werden. Vorraussetzung für die Erstellung eines Schiedsgutachtens ist, dass sich die streitenden Parteien auf einen Sachverständigen einigen, der als Schiedsgutachter auftreten soll.
    Im Schiedsgutachten befasst sich der Sachverständige
    -wie im Privatgutachten- ausschließlich mit der Klärung von Fachfragen. Das Schiedsgutachten selbst ist dem Privatgutachten weitestgehend ähnlich, mit dem Unterschied, dass die Feststellungen im Schiedsgutachten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für beide Seiten rechtsverbindlich sind.
    Beide Parteien haben ein Recht auf Aushändigung des Gutachtens.






    Andreas Schulz
    Orgelbaumeister
    Orgelsachverständiger

    Infoline
    Tel.:030 812 98263
    Fax:030 812 98262

    E-Mail
    info@osv-schulz.com

    Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

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